33. Muss ich «objektiv» und «ausgewogen» berichten?

Der Grundsatz – Nach Auffassung des Presserats lässt sich aus dem Journalistenkodex weder eine ausdrückliche Pflicht zur «Ausgewogenheit» noch eine solche zu «objektiver Berichterstattung» ableiten. Ein rigoroses Objektivitäts- oder Ausgewogenheitspostulat erzeugt schablonenhaften Journalismus. (Ich frage A, hernach seinen Gegenspieler B, gebe beiden gleichviel Raum und beende den Bericht.) Schon die Hypothese, die einen Journalisten zur Recherche animiert, enthält intuitive und subjektive Elemente. Hingegen besteht der Presserat auf einer nachvollziehbaren Wahrheitssuche; auf überprüfbarer Transparenz, die tatsachennahe und subjektivere Elemente des Berichts getrennt sichtbar macht; sowie auf Fairness, dank der Betroffene zu Wort kommen.


Hinweise
Zu mehr Ausgewogenheit verpflichtet sind Medien mit einer Monopol- oder einer regionalen Vormachtstellung. Sie sollten bei kontroversen Themen die verschiedenen Auffassungen zu Wort kommen lassen, wenn auch nicht zwingend in gleichem Umfang. Ein engerer (rechtlicher) Rahmen gilt für die elektronischen Medien. Radio- und Fernsehberichte «mit Informationsgehalt» müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Konzessionierte Programme müssen zudem in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Hohe Anforderungen an die Ausgewogenheit gelten vor Volksabstimmungen und Wahlen (Radio- und Fernsehrecht).

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 1 – Wahrheit.
Journalisten halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.


Richtlinie 1.1 – Wahrheitssuche.
Die Wahrheitssuche ist Ausgangspunkt der Informationstätigkeit. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild), die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus.

 

Richtlinie 2.2 – Meinungspluralismus.
Er ist notwendig, wenn sich ein Medium in einer Monopolsituation befindet.

 

Kodex Pflicht 3 – Quellenüberprüfung.
Journalisten veröffentlichen nur Informationen, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen oder entstellen keine wichtigen Elemente. Unbestätigte Behauptungen bezeichnen sie als solche.

 

Richtlinie 3.1 – Quellenbearbeitung.
Eine genaue Bezeichnung der Quelle liegt im Interesse des Publikums. Sie ist – Quellenschutz vorbehalten – nötig, wenn die Quellenangabe für das Verständnis einer Information wichtig ist.

 

Richtlinie 3.8 – Anhörung bei schweren Vorwürfen.
Betroffene sind vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören. Deren Stellungnahme ist im gleichen Medienbericht fair wiederzugeben. Sie kann knapper sein als die Kritik. Aber die Betroffenen sollen sich angemessen äussern können.


Beispiele
Keine Pflicht zur «Objektivität», wohl aber Pflicht, Betroffene zu schweren Vorwürfen zu befragen (50/2009). «Blick» berichtete über einen «Pfusch» im Spital Wil. Die Pflegekraft im Notfall habe die Eltern eines Kleinkinds mit der Entwarnung «blosser Schnupfen» nach Hause geschickt. Am anderen Morgen habe das Kinderspital St. Gallen eine schwere Lungenentzündung diagnostiziert. Die Spitalregion Toggenburg reagierte mit einem Communiqué: Das für Kindermedizin nicht eingerichtete Spital Wil habe sogleich empfohlen, das Kinderspital St. Gallen zu kontaktieren. Am Folgetag zog «Blick» nach: «Immer haarsträubendere Ausreden» am Spital Wil. Auf die Beschwerde des St. Galler Spitalverbunds hin hielt der Presserat fest, «Blick» sei nicht verpflichtet, objektiv und ausgewogen zu berichten. Am ersten Tag genügte es, dass das Spital Wil kurz zu Wort kam. Am zweiten Tag hätte dem Vorwurf «haarsträubender Ausreden» jedoch mindestens eine «geraffte und faire» Begründung des Spitalvorgehens gegenüberstehen müssen.

 

Unausgewogen berichtet? (7/2006). Ein Leser beschwerte sich über die Berichterstattung der «Neuen Luzerner Zeitung» (NLZ) zu einer Abstimmungsvorlage. Die NLZ habe in einer einseitigen Medienkampagne ihre monopolistische Stellung ausgenützt. Der Presserat wies die Beschwerde ab. Auch Medien mit einer Monopol- oder regionalen Vormachtstellung  seien nicht zu «objektiver Berichterstattung» verpflichtet. Es genüge, bei Kontroversen die verschiedenen Auffassungen zu Wort kommen zu lassen, wenn auch nicht zwingend in gleichem Umfang.

 

Checkliste

Enthält der Bericht alle wichtigen Informationen?
Bei Medien mit regionaler Vormacht: Kommen alle wichtigen Seiten zu Wort?
Geht es um schwere Vorwürfe, zu denen Betroffene anzuhören sind?
Habe ich die wichtigsten Informationsquellen angegeben?
Sind Wertungen und Kommentare erkennbar?

 

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