39. Wann geht die Privatsphäre der Information der Öffentlichkeit vor?

Der Grundsatz – Das Recht der Öffentlichkeit auf Information ist sorgfältig abzuwägen gegen den Anspruch auf Privatheit. Zur Privatsphäre gehören etwa der Wohnbereich, familiäre Angelegenheiten, Glaubensbekenntnisse und Weltanschauung, die persönliche Kommunikation sowie persönliche Daten einschliesslich der Finanzen.


Hinweise
Ein Eingriff in die Privatsphäre ist zulässig, sofern das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Die sorgfältige Güterabwägung hat für jedes Informationselement je separat, aber auch im Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Der Eingriff soll so schonend wie möglich sein.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 7 – Privatsphäre.
Journalisten respektieren die Privatsphäre der einzelnen Person, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.


Richtlinie 7.1 – Schutz der Privatsphäre.
Jede Person – auch die prominente – hat Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens. Journalisten dürfen im Privatbereich keine Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen machen. Ebenso unterlassen sie jedes Belästigen von Personen in ihrem Privatbereich (in Häuser eindringen, verfolgen, auflauern, telefonisch belästigen usw.).


Beispiele
Privatsphäre schützen; auch wenn Identifizierung unumgänglich ist (22/2010). «24 Heures» und «Le Matin» berichteten mit Namensnennung und unbehandeltem Bild («24 Heures»), der mutmassliche Täter in einem Mordfall sei ein bekannter Wissenschaftler. Der Waadtländische Anwaltsverband beschwerte sich, die Berichte verletzten Privatsphäre und Unschuldsvermutung. Der Presserat hiess die Beschwerde gegen die Verletzung der Privatsphäre gut. Zwar sei die Identifizierung des Angeschuldigten wegen der familiären Verbindung mit dem allgemein bekannten Opfer nicht zu vermeiden gewesen. Trotzdem – fand der Presserat – durften die Blätter nicht alle ihnen bekannten Informationen aus der Privatsphäre veröffentlichen. Denn mit jeder zusätzlichen Angabe vergrössere sich der Kreis jener, die den Verdächtigten identifizieren konnten.

 

Aufruf zur telefonischen Belästigung (49/2009). «Mattino della Domenica», der Lega dei Ticinesi nahestehend, machte sich für eine 13. Monatsauszahlung der AHV-Renten stark. Er druckte Porträtbilder von vier prominenten Gegnern einer solchen Auszahlung und den Aufruf: «Grossväter von Lugano, könnt ihr euren Enkeln kein Weihnachtsgeschenk bezahlen? Telefoniert doch jenen, die den ‹13.› begraben und den Gürtel immer enger schnallen wollen»: (Es folgen Telefonnummern zu den Namen der Abgebildeten). Der Tessiner Journalistenverband beschwerte sich. Der Presserat erwog, die Kritik der Lega bewege sich in der öffentlichen Sphäre der Abgebildeten. Das lasse harsche und polemische Vorwürfe zu. Aber der Aufruf zu telefonischer Belästigung verstosse «gegen jegliche Grundsätze fairer Berichterstattung».

 

Checkliste

Berührt das Thema die Privatsphäre?
Oder wirkt sich ein Bericht anderweitig auf die geschützte Persönlichkeit aus?
Falls ja: Darf ausnahmsweise trotzdem berichtet werden?
Habe ich sorgfältig zwischen öffentlichen und Privatinteressen abgewogen?
Insbesondere: Ist der Eingriff in die Privatsphäre verhältnismässig?

 

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