40. Wann ist Privates im öffentlichen Raum zu schützen?

Der Grundsatz – Der Schutz von Privatem beschränkt sich nicht auf den engsten familiären, häuslichen Bereich, sondern erstreckt sich auch in den öffentlichen Raum. Nicht alles, was in der Öffentlichkeit eventuell sichtbar und für den Einzelnen zugänglich ist, dürfen Medien unbesehen weiterverbreiten. Auch Informationen, die im Internet öffentlich einsehbar sind, können ihren privaten Charakter teilweise behalten.


Hinweise
Wer sich jedoch an einer öffentlichen oder halböffentlichen Veranstaltung (etwa an einer Demo oder einer Vereinsversammlung) exponiert, muss damit rechnen, dass die Medien darüber textlich und bildlich berichten. Sich exponieren heisst auch Zeugnis ablegen.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 7 – Privatsphäre.
Journalisten respektieren die Privatsphäre der einzelnen Person, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.


Richtlinie 7.1 – Schutz der Privatsphäre.
Auch im öffentlichen Bereich ist das Fotografieren oder Filmen von Privatpersonen nur dann ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig, wenn sie auf dem Bild nicht herausgehoben werden. Bei öffentlichen Auftritten und im Rahmen des öffentlichen Interesses ist es hingegen erlaubt, mit Bild und Ton zu berichten.


Beispiele
Foto auf Grab (1/2010). Der bekannte Schriftsteller Martin Suter und seine Frau stellten nach dem tragischen Tod ihres Adoptivsohns, der sich beim Essen verschluckt hatte, ein Foto des 3-Jährigen zum Holzkreuz auf dem blumengeschmückten Grab. «Blick» machte die Frontseite mit dem vergrösserten und ausgeschnittenen Kinderfoto auf und zeigte die provisorische Grabstätte auf Seite 2, daneben das Archivbild der lächelnden Eltern. Das Medienhaus verkaufte die Bilder an die deutsche «Bild»-Zeitung weiter (die sich später bei Suter entschuldigte). Nicht so «Blick», dessen Chefredaktor im unternehmensinternen Intranet darauf beharrte, wer ein Foto auf das Grab lege, wolle ja, dass es gesehen werde. Dezidiert anderer Meinung der Presserat: Solcher Schmuck auf einem provisorischen Grab des öffentlichen Friedhofs gehöre zur Privatsphäre der Angehörigen.


Foto auf Unfallstelle (35/2008). Anders entschied der Presserat bei einem Unfallbericht von Tele M1. Nach dem tödlichen Unfall eines Motorradfahrers zeigte das Aargauer Lokalfernsehen ein von den Angehörigen zusammen mit Blumen an der Unfallstelle aufgestelltes Bild des Verstorbenen. Darüber beschwerte sich dessen Witwe. Der Presserat fand, wer seine Trauer – auch mit persönlichen Bildern – selber demonstrativ öffentlich mache, könne sich nicht auf den Schutz der Privatsphäre berufen, wenn Medien darüber berichten.


Internet und Privatsphäre (43/2010). Ebenso wenig wie Privatpersonen im öffentlichen Raum voraussetzungslos herausgehoben werden dürfen, ist es zulässig, private Informationen aus dem Internet ohne Einschränkung weiterzuverbreiten (vgl. dazu die Frage 10).

 

Checkliste

Berührt das Thema die Privatsphäre?
Oder wirkt sich ein Bericht anderweitig auf die geschützte Persönlichkeit aus?
Falls ja: Darf ausnahmsweise trotzdem berichtet werden?
Habe ich sorgfältig zwischen öffentlichen und Privatinteressen abgewogen?
Insbesondere: Ist der Eingriff in die Privatsphäre verhältnismässig?

 

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