41. Wann darf ich Namen nennen oder identifizierend berichten?

Der Grundsatz – Das Recht der Öffentlichkeit auf Information ist sorgfältig abzuwägen gegen den Anspruch auf Privatheit. Identifizierend berichten ist zulässig, wenn die betroffene Person im Berichtsthema öffentlich auftritt, bereits bekannt ist, eine politisch – allenfalls gesellschaftlich – leitende Funktion wahrnimmt. Ein öffentliches Interesse, etwa vor einer aktuellen, erheblichen Gefahr zu warnen, kann das Interesse an der Respektierung der Privatsphäre überwiegen.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 7 – Privatsphäre.
Journalisten respektieren die Privatsphäre der einzelnen Person, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.


Richtlinie 7.2 – Identifizierung.
Journalistinnen und Journalisten wägen die Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig ab. Namen nennen und/oder identifizierend berichten dürfen sie bei:

– öffentlichem Auftritt oder Einwilligung;
– allgemeiner Bekanntheit und einem Zusammenhang mit dem Medienbericht;
– politischem Amt, staatlich oder gesellschaftlich leitender Funktion im Konnex mit
dem Bericht;
– Verwechslungsgefahr;
– anderweitigem überwiegenden öffentlichen Interesse.

Überwiegt das Interesse am Schutz der Privatsphäre das Interesse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung, veröffentlichen Journalisten weder Namen noch andere Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu deren Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.


Beispiele
Name eines verhafteten Treuhänders genannt (16/2009). Die «NZZ am Sonntag» berichtete über die Verhaftung eines Geldverwalters wegen Verdachts auf grosse Veruntreuungen. Auf eine Beschwerde entgegnete die Zeitung, ihr sei es darum gegangen, potentielle Investoren zu warnen. Zudem habe der Treuhänder seinen Namen im Handelsregistereintrag selber öffentlich gemacht. Der Presserat verneinte ein Interesse daran, den vollen Namen samt Vornamen, Jahrgang und Wohnsitz sowie weitere identifizierende Merkmale zu nennen. Um weitere Kreise zu warnen, hätte genügt, die Firmen zu bezeichnen und die Verhaftungen zu melden. Der Handelsregistereintrag beruhe auf gesetzlicher Pflicht, weshalb daraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Der Treuhänder sei zudem weder in der Öffentlichkeit bekannt noch ein hoher Verantwortungsträger.

 

Name des Vermieters genannt (25/2008). «Tages-Anzeiger» und «Zürichsee-Zeitung» berichteten, ein Nachbarschaftsstreit habe einen Wohneigentümer veranlasst, den Wohnsitz zu wechseln und seine Wohnung «aus Rache» an die Sterbehilfeorganisation Dignitas zu vermieten. Die Gemeinde verbot schliesslich die neue Nutzung. Der Eigentümer beschwerte sich beim Presserat über die mehrfache Nennung seines vollen Namens. Die Zeitungen rechtfertigten die identifizierenden Berichte mit der Tragweite des öffentlichen Streits um Sterbehilfe. Dies anerkannte der Presserat zwar. Aber für ihn trug die Nennung des Namens des Protagonisten nicht wesentlich zur Debatte bei und machte ihn weit über die betroffene Gemeinde hinaus erkennbar. Die Namensnennung war deshalb unverhältnismässig.

 

Checkliste

Berührt das Thema die Privatsphäre?
Oder wirkt sich ein Bericht anderweitig auf die geschützte Persönlichkeit aus?
Falls ja: Darf ich laut der Richtlinie 7.2 identifizierend berichten?
Habe ich sorgfältig zwischen öffentlichen und Privatinteressen abgewogen?
Insbesondere: Ist der Eingriff in die Privatsphäre verhältnismässig?

 

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