43. Dürfen Medien ausnahmsweise in die Intimsphäre eingreifen?

Der Grundsatz – Die Intimsphäre – Sexualität, religiöses Bekenntnis, schwere Krankheit usw. – verdient als Kern der Privatsphäre sehr weitgehenden Schutz. Grundsätzlich unterlässt der Journalist Eingriffe in die Intimsphäre. Glaubt er sich dennoch dazu veranlasst, muss das von ihm angerufene öffentliche Interesse besonders hoch sein.


Hinweise
Personen des öffentlichen Lebens bestimmen zwar durch ihr Verhalten selber, ob sie ihr Privat- und Familienleben für die Medien innerhalb gewisser Grenzen zugänglich machen. Daraus ist aber kaum je abzuleiten, dass sie gänzlich auf den Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre verzichten. Journalisten dürfen die öffentliche Selbstdarstellung von Prominenten kritisch hinterfragen und auf Widersprüche hinweisen. Dies rechtfertigt jedoch nur im Ausnahmefall, gegen den Willen der Betroffenen in deren Intimsphäre einzugreifen.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 7 – Privatsphäre.
Journalisten respektieren die Privatsphäre der einzelnen Person, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.


Richtlinie 7.1 – Schutz der Privatsphäre.
Jede Person – auch die prominente – hat Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens. Journalisten dürfen im Privatbereich keine Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen machen. Ebenso unterlassen sie jedes Belästigen von Personen in ihrem Privatbereich (in Häuser eindringen, verfolgen, auflauern, telefonisch belästigen usw.).


Beispiele
Aussereheliche Affäre eines Schauspielers (52/2006). «Facts» und «SonntagsZeitung» berichteten, die Schauspielerin X. finde es gar nicht lustig, was der Komiker und Schauspieler Y. mit ihr getrieben habe. Y. habe zur gleichen Zeit in der «Schweizer Illustrierten» über mehrere Seiten von seinem Eheglück geschwärmt, während er bei ihr in Berlin im Bett gelegen sei. Die beiden Wochentitel wandten gegen eine Beschwerde des Schauspielers ein, dieser habe zuvor mit der begeisterten Darstellung seines Ehelebens auch seine Person und seine Produktionen vermarktet. Der Presserat beschied, Personen des öffentlichen Lebens bestimmten zwar durch ihr Verhalten selber, ob sie ihr Privat- und Familienleben den Medien in gewissen Grenzen öffnen. Daraus sei aber nicht abzuleiten, sie verzichteten ganz auf den Schutz ihrer Intimsphäre. Journalisten dürfen die öffentliche Selbstdarstellung Prominenter kritisch hinterfragen und auf Widersprüche hinweisen. Dies rechtfertige aber nicht, in die Intimsphäre einzugreifen. Ein behaupteter Seitensprung habe übrigens keinen Zusammenhang mit der Berufsarbeit als Schauspieler.

 

Rücktritt einer Lokalpolitikerin (2/1993). «24 Heures» berichtete über den Rücktritt einer bekannten gewählten Politikerin aus dem Gemeinderat und ihrer Partei. Die Politikerin erklärte, ihre Demission habe persönliche Gründe. Sie trete aus der Partei aus, weil deren Präsident, mit dem sie eine längere Beziehung hatte, nun bestreite, der Vater ihres Kinds zu sein. In einem intern kontrovers diskutierten Entscheid wies der Presserat eine Beschwerde gegen die Zeitung ab. Die Öffentlichkeit habe ein Interesse, zu erfahren, warum eine vom Volk gewählte Politikerin unvermittelt zurücktrete. Dies ausnahmsweise sogar dann, wenn nicht nur die Privat-, sondern die Intimsphäre betroffen ist, sofern es nicht anders gelingt, die Umstände des Rücktritts genügend zu erhellen.

 

Checkliste

Berührt das Thema die Intimsphäre?
Ist der Eingriff in die Intimsphäre unvermeidbar?
Respektiere ich die Verhältnismässigkeit?
Ist das öffentliche Interesse aussergewöhnlich gross?
Oder geht es vor allem um öffentliche Neugier, um Voyeurismus?

 

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