45. Gibt es ein «Recht auf Vergessen»?

Der Grundsatz – Richtig verstanden – ja. Wörtlich verstanden – natürlich nicht; «Vergessen» kann nicht als Recht eingefordert werden. Genau geht es darum, eine vollzogene Gerichts- oder Verwaltungsstrafe nach Ablauf längerer Zeit in den Medien nicht wieder aufzuwärmen. Lasst Vergangenes ruhen: Das fördert die gesellschaftliche Reintegration. Auch das Löschen einer Vorstrafe im Strafregister dient diesem Ziel.


Hinweise
Das «Recht auf Vergessen» gilt nicht absolut. In verhältnismässiger Art und Weise darf über frühere Verfahren berichtet werden, sofern ein überwiegendes Interesse dies rechtfertigt, insbesondere ein aktueller Anknüpfungspunkt.

 

Die Regel
Richtlinie 7.5 – «Recht auf Vergessen».
Verurteilte haben ein «Recht auf Vergessen». Das gilt erst recht nach Einstellung eines Verfahrens und nach Freispruch. Das «Recht auf Vergessen» gilt aber nicht absolut. In verhältnismässiger Art und Weise darf über frühere Verfahren berichtet werden, sofern ein überwiegendes Interesse dies rechtfertigt. Beispielsweise, wenn ein Zusammenhang zwischen früherem Verhalten und aktueller Tätigkeit besteht.


Beispiele
Trieb Mediendruck den Priester in den Suizid? (22/2008). Ein Neuenburger Priester klagte, er halte dem Druck der Medien nicht mehr stand, und nahm sich das Leben. Der Bischof brandmarkte die «mediale Hinrichtung». Acht Jahre früher war ein Verfahren gegen den Priester wegen pädophiler Handlungen eingestellt worden (verjährt). Später vertraute ihm die Diözese abermals eine Pfarrei an. Als die Kontroverse über den Umgang der Kirche mit pädophilen Geistlichen 2008 aufflammte (mehrere Fälle in welschen Diözesen), geriet der Neuenburger Priester erneut ins Rampenlicht. Ein Neuenburger Ingenieur rief in seinem Blog zur Nennung von Name und Verbleib auf. Der Presserat bekräftigte, der Umgang einer grossen, moralisch gewichtigen Institution mit diesem Thema beanspruche hohes öffentliches Interesse, zumal Opfer oft sehr lange traumatisiert blieben. Den Fall des Neuenburger Priesters durften Medien erwähnen, da ein Zusammenhang zu seiner aktuellen Tätigkeit bestand und die Medien ihn nicht namentlich identifizierten.

 

«Sicherheitsanbieter» muss genaues Hinschauen dulden (5/2009). Sicherheitsanbieter Y. präsentierte an einer Medienkonferenz den mehrmals bedrohten schwarzen Nationalrat Ricardo Lumengo, der bei ihm einen Selbstverteidigungskurs absolviere. «20 Minuten» machte das Thema gross auf: Der «umtriebige» und «umstrittene» Sicherheitsberater sei vor fünf Jahren wegen eines Strafurteils (Nötigung) aus dem Polizeidienst geschieden. Y. rief der Zeitung gegenüber sein «Recht auf Vergessen» an; überdies habe ihn die Redaktion nicht angehört. Der Presserat betonte, der Berater habe selber zur Medienkonferenz geladen, und es bestehe ein Zusammenhang zwischen Y.’s früherer und seiner heutigen Tätigkeit. Deshalb dürfe sein Name genannt und die frühere Verurteilung erwähnt werden. Nach dem früheren breiten Medienecho sei eine neuerliche Anhörung nicht bei jeder späteren Erwähnung nötig. Er wies die Beschwerde ab.

 

Checkliste

Liegt die frühere Verurteilung schon längere Zeit (mehrere Jahre) zurück?
Besteht ein Zusammenhang zwischen früherem Urteil und aktuellem Bericht?

 

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