5. Wann darf ich vertrauliche Informationen enthüllen?

Der Grundsatz – Die Enthüllung ist ein Recherchevorgang, der Informationen von öffentlichem Interesse, beispielsweise ein bislang unbekanntes, zugespieltes Dokument oder eine neue brisante Aussage beleuchtet. Enthüllungen sind Teil der Kritik- und Kontrollfunktion der Massenmedien, die immer dann Öffentlichkeit herstellen, wenn ein öffentliches Interesse an Aufklärung besteht. Dies gilt auch für vertrauliche Informationen, bei denen die Quelle – aus Gründen des Informantenschutzes – nicht genannt werden kann.


Hinweis
Damit die Veröffentlichung gerechtfertigt ist, müssen für den Presserat gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine Güterabwägung ergeben, dass die «öffentliche Relevanz» im Einzelfall für eine Publikation spricht. Eine Schranke setzt auch das Strafrecht.


Die Regeln
Richtlinie 2.1 – Informationsfreiheit.
Die Informationsfreiheit ist die wichtigste Voraussetzung der Wahrheitssuche.


Kodex Recht a – Informationsfreiheit.
Journalisten haben die Freiheit zur unbehinderten Ermittlung aller Tatsachen, die von öffentlichem Interesse sind. Die Geheimhaltung öffentlicher oder privater Angelegenheiten kann Journalisten gegenüber nur in Ausnahmefällen und nur mit klarer Darlegung der Gründe geltend gemacht werden.


Richtlinie a.1 – Indiskretionen.
Medien dürfen Informationen veröffentlichen, die ihnen durch Indiskretionen bekannt geworden sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

– (1) Die Informationsquelle muss dem Medium bekannt sein.
– (2) Das Thema muss von öffentlicher Relevanz sein.
– (3) Es muss gute Gründe über blosse Medienkonkurrenz hinaus geben, die Information jetzt und nicht erst viel später publik zu machen.
– (4) Das Dokument oder der Vorgang muss dauerhaft, nicht bloss für eine kurze Sperrfrist, als geheim klassifiziert sein.
– (5) Die Information darf nicht durch unlautere Methoden (Bestechung, Erpressung, verbotenes Abhören, Einbruch/Diebstahl) erlangt worden sein.
– (6) Die Veröffentlichung darf keine äusserst wichtigen Interessen (Rechte von Drittpersonen, echte Staatsgeheimnisse usw.) tangieren.


Art. 293 Strafgesetzbuch.
Wer unberechtigt aus geheimen behördlichen Akten oder Verhandlungen berichtet, wird mit Busse bestraft. – Seit 2008 verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Schweizer Gerichte den Geheimniswert überprüfen. Liegt sowohl ein formelles (von einer befugten Behörde definiertes) als auch ein materielles (inhaltlich echt schützenswertes) Geheimnis vor?


Beispiel
«Fall Jagmetti» (1/1997)
. Im Januar 1997 zitierte die «SonntagsZeitung» aus einem vertraulichen Strategiepapier des damaligen Schweizer Botschafters Carlo Jagmetti (Washington) an den Bundesrat. Das Papier analysierte die schweizerischen Optionen angesichts von Forderungen jüdischer Organisationen im Zusammenhang mit Holocaust- Geldern. Jagmetti hatte sich streckenweise einer kriegerischen Sprache bedient. Nach der Publikation, neben die der Chefredaktor eine Rücktrittsforderung stellte, musste Jagmetti gehen. Der Bundesrat verlangte zunächst eine Einschätzung des Presserats.

Dieser befand, die Relevanz des Papiers für die Öffentlichkeit sei angesichts amtlicher Ratlosigkeit hoch. Die Publikation lasse sich in diesem Fall besser begründen als der an sich gerechtfertigte Schutz diplomatischer Berichte. Aber mit verkürzter Darstellung und ungenügender Einordnung der veröffentlichten Auszüge habe die Zeitung wichtige Informationselemente unterschlagen.

Der Fall beschäftigte die Schweizer Gerichte und zwei Instanzen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insgesamt zwölf Jahre lang. Die Grosse Kammer des EGMR bestätigte die (leichte) Strafe des Schweizer Bundesgerichts als menschenrechtskonform (Ende 2008).

 

Checkliste

Kenne ich die Quelle der Indiskretion?
Hat sie über die Amtsgeheimnisverletzung hinaus deliktisch gehandelt?
Ist das Thema von öffentlicher Relevanz?
Werden die Dokumente/Vorgänge demnächst ohnehin publiziert?
Gefährde ich mit der Veröffentlichung äusserst wichtige Interessen?

 

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