50. Wie stark darf ich Titel und Schlagzeilen zuspitzen?

Der Grundsatz – Bei Titeln und Schlagzeilen ist zwischen zulässigem Zuspitzen (im Sinn von: einen Sachverhalt genau auf den Punkt bringen) und dem verpönten, wahrheitswidrigen Überspitzen zu unterscheiden, bei dem Gefahr besteht, die Leserschaft zu täuschen.


Hinweise
Besonders anfällig für Überspitzungen sind Medienberichte, die bloss auf Indizien und  Einschätzungen beruhen oder die Thesen im Titel als feststehende Tatsachen darstellen. Stark verkürzende, weit gehende Titel sind möglichst frühzeitig (bereits im Untertitel oder Lead) zu relativieren.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 1 – Wahrheit.
Journalisten lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.


Kodex Pflicht 3 – Entstellung von Informationen.
Journalisten entstellen keine wichtigen Elemente von Informationen. Unbestätigte Behauptungen bezeichnen sie als solche.


Beispiele
Sanierungsbedürftige oder einsturzgefährdete Balkone? (58/2007). Der Regionalteil des «Tages-Anzeiger» für das linke Zürichseeufer berichtete ausführlich über Baumängel an Balkonen von Wohnblöcken (Titel: «Weitere Balkone müssen gesichert werden»). Weil ein Bauingenieur die Statik falsch berechnet hatte, waren nachträglich zusätzliche Stahlträger einzubauen. Es bestand jedoch keine Einsturzgefahr. Die nationale Ausgabe der Zeitung brachte auf der Seite «Zürich und Region» eine Kurzfassung. Allerdings mit dem verschärften Titel «Weitere einsturzgefährdete Balkone in Wädenswil müssen saniert werden». Dem Presserat ging dies zu weit. «Einsturzgefährdet» deute im Gegensatz zu «sanierungsbedürftig» auf eine konkrete Gefahr für Leib und Leben hin.

 

Aushangplakat und Gerichtsvorschau (61/2003). Die «SonntagsZeitung» brachte wenige Tage vor dem Strafprozess gegen den Arzt und Paraplegiker-Schutzherrn einen grossen Vorbericht mit dem Titel: «Dr. med. Guido A. Zäch: ein Held auf der Anklagebank – Wie das ‹System Zäch› aus dem Gleichgewicht geraten ist». Der Lauftext sprach klar von «Anklage» und «Vorwürfen», druckte aber auch eine «Stellungnahme» Zächs ab, worin Zäch gegen die Vorschau protestierte und weitere Fragen der Zeitung als «Nötigung» zurückwies; er warte jetzt aufs Gerichtsurteil. Der Aushang lautete lapidar: «Guido Zäch: Spendenmissbrauch». Auf Beschwerde hin betonte der Presserat, Gerichtsberichte erforderten besondere Sorgfalt; die Pflicht, die Unschuldsvermutung zu respektieren, verbiete jegliche Vorverurteilung. Die Zeitung habe keinen Zweifel daran gelassen, dass die Vorwürfe provisorischer Natur seien und ein Urteil erst bevorstehe. Anders das Aushangplakat. Die notwendige Relativierung – und sei es nur durch ein Fragezeichen – fehle; ein wenig informierter Leser könnte aus demAushang allein tatsachenwidrig schliessen, Zäch sei bereits verurteilt.

 

Checkliste

Ist der Titel durch die recherchierten Fakten gedeckt?
Zielt der Titel in eine faktenwidrige Richtung?
Besteht die Gefahr, dass Leser einen unzutreffenden Eindruck erhalten?
Wird ein verkürzender Titel frühzeitig (in Untertitel und Lead) relativiert?


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