63. Übernimmt der Journalist politische oder wirtschaftliche Funktionen?

Der Grundsatz – Journalisten sollten keine politischen Ämter oder wirtschaftlichen Funktionen übernehmen, die den Anschein einer Befangenheit erzeugen – sogar wenn man sich selber völlige Unbefangenheit bescheinigt. Und wenn nun ein Journalist «ausnahmsweise» eine politische Tätigkeit ausüben will (Gemeinderat, möglichst als parteiunabhängiges Mitglied usw.)? Dann soll er seine politische von der publizistischen Funktion trennen und sein politisches Engagement deklarieren.


Hinweise
Seit den 1960er-Jahren hat das Modell der Forumszeitung – die «alle gesellschaftlichen und politischen Kräfte auf das Forum der Öffentlichkeit holen will» (Studer) – das frühere Modell der Parteizeitung abgelöst. Dem Forumsgedanken sind auch die meisten Sender der elektronischen Medien verpflichtet.
Auf Forumsmedien bezieht sich die Richtlinie 2.4. Das Publikum erwartet von ihnen, dass ihre Journalisten Tatsachen unabhängig von organisierten Gruppen ermitteln und unbefangen werten. Das schliesst einfache Mitgliedschaft in Parteien nicht aus – wohl aber politische Kaderfunktionen, Kandidaturen, Propagandaauftritte (wie Erstunterzeichnen politischer Proklamationen).
Natürlich gibt es noch vereinzelte Redaktionen, die offiziell oder unverkennbar einer politischen Richtung nahestehen: «Schweizerzeit», «Wochenzeitung», «Weltwoche», «Radio Lora». Deren Journalisten können auch entsprechende politische Ämter übernehmen; aber besonders dort ist die Selbstdeklaration als politischer Amtsträger transparent zu machen.
Dieses Gebot der Transparenz gilt auch für Wirtschaft (z.B. als Verwaltungsrat einer Familien-AG, Halter eines grossen Aktienpakets) und Kultur (etwa als Stiftungsrat einesKulturinstituts). Viele Redaktionsstatute und Weisungen von Medienhäusern enthalten eine Melde- oder gar Bewilligungspflicht, bevor Journalisten eine exponierte Position in der Zivilgesellschaft oder in der Wirtschaft übernehmen dürfen.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 2 – Journalistische Unabhängigkeit.
Journalisten verteidigen die Freiheit der Information, des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufs.


Richtlinie 2.4 – Öffentliche Funktionen.
Der Beruf als Journalist ist grundsätzlich nicht mit dem Ausüben einer öffentlichen Funktion vereinbar. Nimmt er aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise eine politische Tätigkeit wahr, trennt er die Funktionen strikt. Dies gilt auch für [andere] Tätigkeiten, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden können.


Beispiele
Öffentliche Funktion schliesst undeklarierte Kommentierung aus (64/2009). Im Streit um die Einführung einer progymnasialen Sekundarstufe im Kanton Solothurn trat der Chefredaktor im «Oltner Tagblatt» dezidiert für eine dezentrale Lösung an verschiedenen Schulen ein. Dabei verschwieg er, dass er als Präsident des Zweckverbands Kreisschule Gäu als voreingenommen gelten musste. Elf Oltner Kantonsschullehrer beschwerten sich. Die Antwort des Chefredaktors, der Leserschaft dieser Forumszeitung sei seine schulpolitische Haltung und Stellung nachgerade bekannt, verfing beim Presserat nicht. Die Nähe zum Thema hätte verlangt, dass er mindestens auf seine Doppelfunktion hingewiesen hätte – besser noch: in den Ausstand getreten wäre.


Politische und journalistische Tätigkeit vermischt (37/2006). In der «Schweizerzeit» kritisierte Chefredaktor Ulrich Schlüer, ein «anonymer Denunziant» reiche häufig Strafanzeigen ein. Der Betroffene – dessen Strafanzeigen natürlich den Absendernamen enthielten – beschwerte sich beim Presserat. Er bemängelte, Schlüer vermische sein SVP-Nationalratsmandat mit der Chefredaktorenrolle und mache dies im Impressum zu wenig transparent. Der Presserat räumte ein, die «idealtypische Trennung» von Amt und Journalistenberuf lasse sich in der kleinräumigen und traditionsverbundenen Schweiz nicht immer umsetzen. Wer das ausgeprägte Meinungsblatt «Schweizerzeit» lese, wisse, welche Tendenz ihn erwarte. Auch wenn sich eine der (eingestellten) Anzeigen des Beschwerdeführers auf Schlüer bezog, habe dieser trotzdem pointiert kommentieren dürfen. Schlüer nenne seine Doppelfunktion als  Chefredaktor und SVP-Nationalrat auf der Webseite und bei vielen Kommentaren. Vermerke im Impressum und bei allen Texten wären wünschbar, aber ein Verstoss gegen das Transparenzgebot lasse sich aus dieser Unterlassung nicht ableiten.

 

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