64. Wann trete ich als Journalist in den Ausstand?

Der Grundsatz – Medienschaffende, die wegen persönlicher Beziehungen oder Interessen bei einem Thema befangen sind, sollten bei «grosser Nähe» in den Ausstand treten. Schliesst das Mass der persönlichen Betroffenheit eine Bearbeitung nicht grundsätzlich aus, ist zumindest Transparenz gegenüber dem Publikum herzustellen.


Hinweise
Ob ein Journalist einem Thema oder einer Person zu nahe steht, lässt sich nicht generell abstrakt klären, sondern ist von Fall zu Fall unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
Nicht jedes persönliche Engagement, jede politische Haltung zwingt zum Ausstand. Auch parteiergreifender, anwaltschaftlicher Journalismus ist mit dem Kodex vereinbar, wenn die berufsethischen Regeln eingehalten werden. Problematisch wird es allerdings dann, wenn Journalisten zu Akteuren werden.
Medienschaffende dürfen aber ihre berufliche Stellung nicht dazu missbrauchen, um eigene persönliche, wirtschaftliche oder politische Interessen zu verfolgen.

 

Die Regeln
Kodex Pflicht 2 – Journalistische Unabhängigkeit.
Journalisten verteidigen die Freiheit der Information, des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufs.


Richtlinie 2.4 – Öffentliche Funktionen.
Der Beruf als Journalist ist grundsätzlich nicht mit dem Ausüben einer öffentlichen Funktion vereinbar. Nimmt er aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise eine politische Tätigkeit wahr, trennt er die Funktionen strikt. Dies gilt auch für [andere] Tätigkeiten, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden können.

 

Richtlinie 9.1 – Persönliche Unabhängigkeit.
Die Wahrung der Unabhängigkeit der Journalistinnen und Journalisten ist für die Verteidigung der Pressefreiheit unabdingbar.

 

Richtlinie 9.2 – Interessenbindungen.
Journalisten dürfen nicht über Gesellschaften oder Wertpapiertitel schreiben, zu denen durch sie oder ihre Angehörigen Interessenbindungen bestehen, so dass ein Interessenkonflikt entstehen könnte.

 

Beispiele
Zu grosse Nähe zwischen Akteur und Berichterstatter (15/2001). «Facts» berichtete, ein NZZ-Redaktor habe ein umstrittenes Referat von Christoph Blocher über Holocaustgelder vor dessen Veröffentlichung daraufhin kontrolliert, ob der Text antisemitisch wirke. Gleichzeitig habe derselbe Redaktor über die Rede und die sich zwischen Blocher und dem «SonntagsBlick» wegen der Schlagzeile «Blocher: Den Juden geht es nur ums Geld» abzeichnende Kontroverse berichtet. Schliesslich habe derselbe Journalist in der NZZ einen Zürcher Bezirksrichter kritisiert, der Blocher aufgrund der Rede wegen Verletzung der Antirassismusstrafnorm anzeigte. Der Presserat kritisierte, die NZZ hätte von Anfang an zumindest Transparenz herstellen müssen, wenn ihr Redaktor ohne journalistische Notwendigkeit auf Wunsch von Christoph Blocher ein Referat vorgängig auf für Juden möglicherweise verletzende Formulierungen untersuchte und anschliessend über die gleiche Rede berichtete. Weiter hätte der Journalist wegen persönlicher Betroffenheit in den Ausstand treten sollen, anstatt die Strafanzeige eines Bezirksrichters zu kommentieren, der Blochers Rede entgegen der Einschätzung des NZZ-Redaktors als bedenklich einstufte.


Journalist reicht während Recherche Strafanzeige ein (27/2007). Die «SonntagsZeitung» berichtete in einer Reihe von Artikeln kritisch über den Industriekonzern Unaxis und dessen Grossaktionäre Georg Stumpf und Ronny Pecik. Unter anderem schrieb die Zeitung, die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittle wegen unrichtiger Angaben auf Bankformularen. Es gehe um Falschbeurkundung. Die Betroffenen beschwerten sich beim Presserat, der Autor der Berichte habe nicht offengelegt, dass er selbst bei der Staatsanwaltschaft Zürich und dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau Strafanzeige in dieser Sache eingereicht habe. Der Presserat befand, die Zeitung hätte ihre Leser über diesen Schritt informieren müssen. Hingegen habe der Reporter die Pflicht, die Unabhängigkeit zu wahren, trotz seines diskutablen Vorgehens nicht verletzt. Ein persönliches Interesse des Reporters sei nicht belegt, ein Interessenkonflikt deshalb nicht ersichtlich.

 

Checkliste

Besteht eine besondere Nähe/Interessenbindung zum Thema?
Ist die Nähe (nach Einschätzung eines Redaktionskollegen) so gross, dass ich besser
in den Ausstand trete?
Sollte ich zumindest Transparenz über meine Beziehung zum Thema herstellen?

 

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