Beschwerden, Fristen, Nichteintreten
Der Presserat nimmt Beschwerden von jeder und jedem entgegen, die eine Verletzung des Kodex beanstanden. Persönliche Betroffenheit ist nicht erforderlich.
Beschwerden sind binnen sechs Monaten seit Publikation oder Ausstrahlung des Berichts einzureichen; sie beschreiben den Sachverhalt, benennen die angeblich verletzte Kodex-Ziffer, begründen ihre Rüge knapp und legen den beanstandeten Medienbericht bei. Ferner ist anzugeben, ob in derselben Sache bereits ein rundfunkrechtliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet ist.
Hernach prüft das dreiköpfige Präsidium die Beschwerde. Es schlägt Nichteintreten vor, wenn sich Beschwerden als offensichtlich unbegründet erweisen, schon durch Entgegenkommen des Medienhauses relativiert sind oder bloss dazu dienen, ein Gerichtsverfahren vorzubereiten.
Ist bereits ein rundfunkrechtliches oder gerichtliches Verfahren in derselben Sache eingeleitet, kann der Presserat auf die Beschwerde eintreten, sofern sich neben den rechtlichen Problemen auch «berufsethische Grundsatzfragen» stellen.
Tritt der Presserat auf die Beschwerde ein, stellt der Sekretär dem Medienhaus die Beschwerde zu und räumt eine Antwortfrist von 30 Tagen ein.
