Veröffentlichung, Namensnennung, Berichtigung

Machen Mitglieder – meist stillschweigend – von ihrem Recht auf Diskussion eines redigierten Entwurfs der Stellungnahme keinen Gebrauch (vgl. oben), wird der Entscheid dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zugestellt und unverzüglich veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt im Internet und über Medienkanäle. Mit Namen genannt werden der Medientitel und die beteiligten Journalisten. Die Beschwerdeparteien dann, wenn es sich um Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handelt.
Die Entscheide sind endgültig, ausser «nachweislich unrichtige Fakten» verlangen eine Berichtigung.


 Zurück | Übersicht | Weiter